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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.02.2010 - L 19 B 371/09 AS ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung von Grundsicherungsleistungen bei verweigerter Rentenantragstellung

 

Orientierungssatz

1. Hilfebedürftige i. S. von § 9 SGB 2 sind bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Damit wollte der Gesetzgeber einheitlich für alle Hilfebedürftigen eine Altersfestlegung, ab der sie eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen haben, regeln.

2. Eine Ausnahme besteht für die Leistungsempfänger, die die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht bereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden, wenn die Vollendung des 58. Lebensjahres und die Entstehung des Leistungsanspruchs vor dem 1. 1. 2008 liegen.

3. Der Leistungsträger des SGB 2 kann nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB 2 den Rentenantrag selbst stellen, wenn der Bezieher von Grundsicherungsleistungen die Antragstellung verweigert. Bereits die Aufforderung zur Antragstellung bedarf aber einer Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers. Bei deren Fehlen ist die Einstellung der Grundsicherungsleistungen rechtswidrig.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Die Stadt C gewährt der am 00.00.1946 geborenen Antragstellerin im Anschluss an den Bezug von Sozialhilfe seit dem 01.01.2005 Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit formlosem Schreiben vom 20.08.2009 wies die Stadt C ...

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