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SG Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 13.10.2000 - S 19 AL 165/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungsrecht: Gewährung von Arbeitslosenhilfe nach Wegfall der gesetzlichen Leistungsgrundlage

 

Orientierungssatz

Ein originärer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach Unterbrechung eines Bezugszeitraums wegen einer Arbeitsaufnahme scheidet seit dem 1. Januar 2000 aus, da er keine gesetzliche Grundlage mehr hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.09.2003; Aktenzeichen B 11 AL 15/03 R)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 19.12.2002; Aktenzeichen L 1 AL 73/00)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

In dem Rechtsstreit geht es um die Gewährung von (originärer) Arbeitslosenhilfe.

Der am 00.00.1978 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.03.1998 bis zum 31.12.1998 den gesetzlichen Wehrdienst. Auf die Arbeitslosmeldung des Klägers vom 07.01.1999 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 26.04.1999 dem Kläger mit Wirkung ab dem 19.01.1999 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 207, 55 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 560,- DM wöchentlich, Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz). Diese Leistungen gewährte die Beklagte bis zum 31.05.1999; dann hob sie die Leistungsgewährung mit Bescheid vom 11.06.1999 mit Wirkung ab dem 01.06.1999 wegen Arbeitsaufnahme des Klägers auf.

Am 31.01.2000 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Zuvor war er vom 01.06.1999 bis zum 31.01.2000 als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt.

Den Antrag auf Arbeitslosenhilfe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.2000 ab, weil nach Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuches (3. SGB III ÄndG) ab 01.01.2000 ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, der auf Beschäftigungszeiten, Beamten- bzw. Wehr- oder Zivildienstzeiten oder Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen beruhe, en...

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