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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.12.2002 - L 1 AL 73/00

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Gerichtsbescheid vom 13.10.2000; Aktenzeichen S 19 AL 165/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.09.2003; Aktenzeichen B 11 AL 15/03 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1978 geborene Kläger begehrt (originäre) Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2000.

Er leistete vom 01.03. bis 31.12.1998 den Grundwehrdienst und erwarb hierdurch mit seiner Arbeitslosmeldung am 07.01.1999 einen Anspruch auf die sogenannte originäre Alhi nach den §§ 190, 191 Abs. 2 Nr. 2 des 3. Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) in der bis 31.12.1999 gültigen Fassung. Vom 01.06.1999 bis 31.01.2000 war er versicherungspflichtig beschäftigt. Am 31.01.2000 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Den Antrag auf Alhi für die Zeit ab 01.02.2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2000 mit der Begründung ab, der allein in Betracht kommende Anspruch auf originäre Alhi sei durch das 3. Gesetz zur Änderung des 3. Buches des Sozialgesetzbuchs (3. SGB III - Änderungsgesetz) vom 22.12.1999 (BGBl I 2624) mit Wirkung ab 01.01.2000 entfallen. Die (nur) achtmonatige versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers sei daher nicht anwartschaftsbegründend.

Die dagegen gerichtete Klage vom 21.06.2000 hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 13.10.2000 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen den ihm am 25.10.2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.11.2000 Berufung eingelegt. Er macht geltend, mit der von ihm ab 01.06.1999 ausgeübten achtmonatigen versicherungspflichtigen...

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