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SG Dortmund Beschluss vom 01.03.2005 - S 27 AS 32/05 ER

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rechtskräftig

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin (Ast.) beantragte am 07.01.2005 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie gab dabei u. a. an, sie sei seit 03.01.2005 in der drogentherapeutischen Einrichtung Haus X in M wohnhaft. Dort wird eine Drogenlangzeittherapie durchgeführt, die auf 12 - 15 Monate ausgelegt ist. Bis 31.12.04 bezog die Ast Sozialhilfe.

Die Antragsgegnerin (Ag.) lehnte mit Bescheid vom 02.02.2005 die beantragte Leistung ab mit der Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung lägen nicht vor, weil die Ast. bereits ab 03.01.2005 und damit länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sei.

Mit dem am 11.02.2005 eingelegten Widerspruch machte die Ast. geltend, sie sei noch keine 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht.

Mit dem am 18.02.2005 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobenen Antrag auf einstweilige Anordnung verfolgt die Ast. ihr Ziel weiter. Sie halte sich nachweislich erst seit ca. 1,5 Monaten im Haus X auf, das ihrer Meinung nach auch keine stationäre Einrichtung sei.

Die Ag. hält den Antrag für unbegründet. Sie meint, die Ast. befinde sich während der drogentherapeutischen Maßnahme in einer länger als 6 Monate dauernden stationären Einrichtung. Unabhängig davon fehle für die Leistungsgewährung das Merkmal der Erwerbsfähigkeit.

II. Der Antrag war abzulehnen, weil in einem Hauptsacheverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit mit einer dem Antrag entsprechenden Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (AlgII) zu rechnen ist.

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann zwar u. a. dann eine einstwei...

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