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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 22.09.2005 - L 8 AS 196/05 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Leistungsausschluss bei längerer stationärer Unterbringung. Justizvollzugsanstalt. Beibehalten der Wohnung. Unterkunftskosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nicht erwerbsfähig iS des SGB 2 ist nur, wer "wegen Krankheit oder Behinderung" auf absehbare Zeit zu einer Erwerbstätigkeit außer Stande ist (Umkehrschluss aus § 8 Abs 1 SGB 2).

2. Bei einer JVA handelt es sich um keine stationäre Einrichtung iS von § 7 Abs 4 SGB 2.

3. Die in der JVA gewährte Unterkunft schließt die Hilfsbedürftigkeit nach dem SGB 2 hinsichtlich der Unterkunftskosten nicht grundsätzlich aus. Angemessen sind die Aufwendungen jedoch nur, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der tatsächlichen und rechtlichen Situation (Besonderheit des Einzelfalls) keine andere kostengünstigere Lösung möglich ist.

4. Bei Entscheidungen, für welchen Zeitraum das Beibehalten einer Wohnung während einer freiheitsentziehenden Maßnahme noch angemessen iS des § 22 SGB 2 ist, kann auf die Rechtsgedanken in § 22 Abs 1 S 2 bzw § 7 Abs 4 SGB 2 zurückgegriffen werden.

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die Weiterzahlung der ihm bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung auch während der Zeit, in der er sich in Strafhaft befindet. Streitig ist, ob er als für länger als sechs Monate untergebracht im Sinne des § 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) gilt.

Der Antragsteller bezog bereits von Januar bis April 2005 Leistungen nach dem SGB II von der Antragsgegnerin. Auf seinen Antrag vom 11. April 2005 bewilligte ihm diese mit Bescheid vom 14. April 2005 weiter Leistungen für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2005 in Höhe von insgesamt 667,58 EUR, von denen 322,58 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an die Vermi...

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