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SG Berlin Urteil vom 29.01.2004 - S 46 VJ 120/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Impfschaden. Berufsschadensausgleich. Richter. Festsetzung des Vergleichseinkommens. schädigungsbedingt verhinderter Aufstieg. Ruhen des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich

 

Orientierungssatz

1. Bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs (BSA) eines Richters, der schädigungsbedingt aus dem Dienst ausgeschieden ist, das 50. Lebensjahr vollendet hat und ohne schädigungsbedingtes Ausscheiden voraussichtlich in die Besoldungsgruppe R 3 befördert worden wäre, ist die Besoldungsgruppe R 2 zu Grunde zulegen. Eine Einstufung nach der Besoldungsgruppe R 3 kann aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelungen nicht erfolgen.

2. Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht gemäß § 30 Abs 13 BVG der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs 1 S 1 BVG erzielten Mehrbetrags, und zwar der gesamte Mehrbetrag, ohne Berücksichtigung der Gründe, die zur Erhöhung der MdE geführt haben (vgl BSG vom 23.7.1970 - 8 RV 269/68) Eine Unterscheidung zwischen BSA wegen Verminderung des Einkommens und BSA wegen verhinderter Erhöhung des Einkommens nimmt das Gesetz nicht vor, insbesondere keine Differenzierung entsprechend der Erhöhungsgründe § 30 Abs 2 Buchst a bis c BVG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.04.2005; Aktenzeichen B 9a/9 VJ 1/04 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreites noch im Rahmen eines Berufsschadensausgleiches (BSA) über die Frage der Bemessung des Vergleichseinkommens in eine höhere Besoldungsgruppe - BesGr - (R 3) ab dem frühest möglichen Zeitpunkt, (hilfsweise) um die Rechtmäßigkeit einer Ruhensanordnung nach § 30 Abs. 13 Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der ... 1943 geborene Kläger erlitt durch eine Poliomyelitis...

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