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SG Berlin Beschluss vom 18.12.2017 - S 145 SO 1717/17 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Anordnungsanspruch. Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Hilfebedürftigkeit. Wohngeldanspruch. Anordnungsgrund. Selbstverschulden der Notlage durch Verzicht auf Wohngeld. Höhe des Fehlbetrages

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Wohngeld ist eine gem § 2 Abs 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 12) iVm § 7 Wohngeldgesetz (WoGG) vorrangige Leistung gegenüber der Sozialhilfe.

2. Es besteht kein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Wohngeld und Sozialhilfe.

3. Ein Anordnungsgrund liegt nicht vor, wenn der Antragsteller die (vermeintliche) Notlage durch eine Verzichtserklärung selbst herbeigeführt hat, die er jederzeit rückgängig machen kann.

4. Ein Anordnungsgrund liegt in der Regel erst bei einem Fehlbetrag in Höhe von bis zu 25 vom Hundert der jeweils maßgebenden Regelbedarfssätze vor (Rechtsgedanke des § 39a SGB 12).

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die 1947 geborene Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine Regelungsanordnung kann vorläufig ei...

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