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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 07.12.2006 - 11 U 15/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Belehrungspflicht des Notars bei Umwandlung von Gesellschafterdarlehn in Stammkapital

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Beurkundung einer Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH durch Umwandlung von Gesellschafterdarlehn in Stammkapital hat der Notar besondere Belehrungspflichten.

2. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass die erforderlichen Belehrungen von dritter Seite erfolgt sind, sondern hat zu prüfen, ob die Gesellschafter solche Belehrungen auch richtig verstanden haben.

 

Normenkette

BeurkG § 17; BNotO § 19

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 23.12.2005; Aktenzeichen 2 O 156/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.10.2007; Aktenzeichen III ZR 13/07)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.12.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Kiel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsausspruch folgende Fassung erhält:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte auch den weiteren Schaden zu ersetzen hat, der den Gesellschaftern A., B. und C. wegen der unterbliebenen Belehrung in der Verhandlung am 10.7.1996 (Urkunde Nr. 290 der UR des Jahres 1996) entstanden ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 293.977,13 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Fa.A. & Partner GmbH. Er nimmt den beklagten Notar auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht in Anspruch. Nach den in der Akte befindlichen Abtretungsvereinbarungen (Bl. 39-44 d.A...

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