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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 30.10.2014 - 5 U 169/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfeverfahren: Erstinstanzliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe für gesamten Rechtszug; Zulässigkeit eines erneuten Prozesskostenhilfeantrags bei Zurückverweisung der Sache durch die Revisionsinstanz

 

Normenkette

GKG § 37; GVG § 21 Abs. 1; ZPO §§ 114, 119 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 26.06.2013; Aktenzeichen IV ZR 243/12)

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 16.07.2012; Aktenzeichen 5 U 169/11)

LG Itzehoe (Urteil vom 18.11.2011; Aktenzeichen 6 O 39/10)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 24.9.2014 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten in einem Prätendentenstreit Freigabe eines von der G-Versicherung AG hinterlegten Betrages von 41.000 EUR sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz eines Zinsdifferenzschadens geltend.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 10.2.2012 für den Berufungsrechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Am 16.7.2012 hat der Senat durch Urteil die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten hat der 4. Zivilsenat des BGH am 26.6.2013 das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen. Der Senat hat an mehreren Sitzungstagen mündlich verhandelt und Beweis erhoben. In der letzten mündlichen Verhandlung am 25.9.2014 hat die Klägerin beantragt, ihr für diese Instanz nach Zurückverweisung erneut Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

II. Der gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig. Der Klägerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag, nachdem de...

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