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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 22.10.2012 - 10 UF 137/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenversorgungsanrechte. Ausgleichswert. Vereinbarung über die Verrechnung von Beamtenversorgungsanrechten

 

Leitsatz (amtlich)

Vereinbarungen von Ehegatten, nach denen der Ausgleichswert eines Anrechts auf Beamtenversorgung mit dem (geringeren) Ausgleichswert eines Anrechts des anderen Ehegatten verrechnet wird und das beamtenrechtliche Anrecht nur in Höhe der Ausgleichswertdifferenz geteilt werden soll, verstoßen weder gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG noch gegen § 3 Abs. 2 SHBeamtVG (gegen OLG Schleswig, 4. Familiensenat, FamRZ 2012, S. 1144).

 

Normenkette

VersAusglG § 8 Abs. 2, § 6; SHBeamtVG § 3 Abs. 2

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.04.2014; Aktenzeichen XII ZB 668/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird zurück- gewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 1) auferlegt.

  • 3.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

  • 4.

    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die beteiligten Ehegatten haben am 16. November 1976 miteinander die Ehe geschlossen. Sie leben seit dem 1. Oktober 2008 voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 12. Juni 2010 zugestellt worden.

Die Antragstellerin hat bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig - Holstein ein beamtenrechtliches Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 1.627,04 € monatlich erlangt. Der Ausgleichswert beträgt 813,52 €, der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 190.478,37 €.

Der Antragsgegner hat bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig - Holstein ein beamtenrechtliches Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 2.172,85 € monatlich erlangt. Der Ausgleichswert beträgt 1.086,43 €, der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 ...

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