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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 18.11.2011 - 13 UF 72/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Verrechnung von Beamtenversorgungen durch Vereinbarung

 

Normenkette

VersAusglG §§ 6, 8 Abs. 2; BeamtVG § 3 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Itzehoe (Beschluss vom 31.03.2011)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Finanzverwaltungsamtes Schleswig-Holstein gegen die Verbundsache Versorgungsausgleich in dem Ehescheidungsverbundbeschluss des AG - Familiengericht - Itzehoe vom 31.3.2011 wird die Regelung zum Versorgungsausgleich (Abs. 2 des Tenors) geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 902,13 EUR monatlich auf das Konto des Antragsgegners bei der R-Versicherung, Vers.-Nr.:..., bezogen auf den 31.8.2010, übertragen. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 1.327,41 EUR monatlich auf das Konto der Antragstellerin bei der R-Versicherung, Vers.-Nr.:..., bezogen auf den 31.8.2010, übertragen. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kostenentscheidung in erster Instanz bleibt aufrechterhalten. Die Gerichtskosten der 2. Instanz werden nicht erhoben. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner nach einem Beschwerdewert von 2.820 EUR gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Die Antragstellerin, geboren am ..., war als Beamtin bis zum 31.12.2002 als Grund- und Hauptschullehrerin tätig und ist danach - vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen im Sinne einer Erwerbsminderung nach § 35 Abs. 1 VersAusglG pensioniert worden.

Der Antragsgegner, gebor...

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