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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 14.08.2015 - 16 W 76/15

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Verfahrensgang

LG Kiel (Beschluss vom 16.06.2015; Aktenzeichen 17 O 242/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 10.7.2015 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des LG Kiel vom 16.6.2015 wird der Beschluss abgeändert:

Gegen die Schuldnerin wird aufgrund des Antrages des Gläubigers vom 12.2.2015 wegen Verstoßes gegen das Urteil des LG Kiel vom 27.7.2012, Az. 17 O 242/11 in der Fassung des Berufungsureils des Oberlandesgerichts Schleswig vom 26.3.2013, Az. 2 U 7/12 ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von 5 Tagen - diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern - festgesetzt.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

Der nur für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Beschwerdewert beträgt 10.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin wendet sich ausschließlich gegen die Höhe des im angefochtenen Beschluss verhängten Ordnungsgeldes.

Der Schuldnerin ist mit dem am 27.7.2012 verkündeten Urteils untersagt worden, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über Mobilfunkdienstleistung gegenüber Verbrauchern nachfolgende fettgedruckte oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf eine solche Klausel zu berufen.

5.5 Sollte der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen, ersetzt er m-d den höheren Aufwand. Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z.B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde D...

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