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OLG Düsseldorf Beschluss vom 24.10.2014 - I-6 W 47/14

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 16.06.2014; Aktenzeichen 12 O 649/12)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 16.6.2014 unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld i.H.v. 70.000 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 2.000 EUR ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

 

Gründe

I. Das LG hat durch den angefochtenen Beschluss gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld i.H.v. 20.000 EUR festgesetzt. Es hat dies damit begründet, dass diese der Verpflichtung aus dem mit Urteil vom 5.6.2013 bestätigten Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf in der Fassung des Urteils des OLG Düsseldorf vom 13.2.2014, es zu unterlassen, bei der Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen von Verbrauchern für eine Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 13 EUR oder höher und für eine Mahnung einen Pauschalbetrag von 9 EUR oder höher zu verlangen, sofern die Schuldnerin mit dem Verbraucher keine vertragliche Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung getroffen hatte, trotz der Androhung von Zwangsmitteln nicht nachgekommen sei Die Schuldnerin sei dem Vorbringen des Gläubigers, sie habe die untersagte Praxis bis Ende August 2013 fortgesetzt, nicht substantiiert entgegengetreten. Das Ordnungsgeld sei angemessen, weil die Schuldnerin als Großunternehmen im Zeitraum von gut sieben Monaten in erheblichem Umfang gegen die einstweilige Verfügung verstoßen habe.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers, die sich gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes richtet. Diese...

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