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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 04.02.2004 - 2 W 14/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Übt die Schuldnerin (GmbH) keine werbende Tätigkeit mehr aus, begründet die Durchführung und Abwicklung des Insolvenzverfahrens durch den Geschäftsführer für sich genommen keine Zuständigkeit im Sinne des § 3 As. 1 Satz 2 InsO an dessen Wohnsitz, und zwar auch dann nicht, wenn er die Geschäftsbücher und andere Unterlagen dorthin mitgenommen hat.

2. Der Verweisungsbeschluss eines Insolvenzgerichts ist willkürlich und deshalb nicht bindend, wenn dieses das Verfahren ohne Ermittlungen nach § 5 Abs. 1 InsO an ein anderes Insolvenzgericht verwiesen hat, obwohl für diese Anlass bestand.

3. Ein solcher Anlass ist anzunehmen, wenn sich im Zusammenhang mit dem Verweisungsantrag der Schuldnerin nach dem Gesamtbild des Verfahrens der Verdacht einer Gerichtsstandserschleichung im Zuge einer sog. gewerbsmäßigen Firmenbestattung ergibt.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 101 IN 5203/03)

AG Neumünster (Aktenzeichen 93 IN 88/03)

 

Tenor

Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Amtsgericht Neumünster bestimmt.

 

Tatbestand

Die Schuldnerin ist beim Amtsgericht Eckernförde zur HRB-Nr. …XX… im Handelsregister eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 1.07.2003 übertrugen die seinerzeitigen Gesellschafter A – dieser zugleich als Geschäftsführer – und B ihre Gesellschaftsanteile auf den Erwerber C in Berlin. Eine Zusicherung über den Fortgang der Gesellschaft gab der Erwerber nicht ab. Ein eventueller Kaufpreis sollte Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sein. In der sogleich anberaumten Gesellschafterversammlung wurde beschlossen, den Geschäftsführer A abzuberufen und C zum neuen Geschäftsführer zu bestellen. Gleichzeitig wurden die Firma der Gesellschaft in „X GmbH” und der Gegenstand des Unternehmens geändert. Eine Sitzverlegung wurde nicht beschlosse...

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