rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sog. Abwicklungsumsätze fallen nicht unter § 24 Abs. 1 UStG
Leitsatz (redaktionell)
Umsätze, die nach der Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes getätigt werden, fallen nicht unter § 24 Abs. 1 UStG. Das gilt auch dann, wenn die Umsätze Verkäufe aus der eigenen Vorjahresernte betreffen. Kein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus den diesen Verkäufen betreffenden Eingangsleistungen
Normenkette
UStG § 24 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kohlverkäufe des Klägers (Kl.), die dieser unmittelbar nach der Verpachtung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes getätigt hatte, unter § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fallen, hilfsweise, ob dem Kl. aus den Eingangsleistungen hinsichtlich dieser Verkäufe ein Vorsteueranspruch nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zusteht.
Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kl. bewirtschaftete bis zum 30. Juni 1996 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Seine Umsätze aus Bodenerzeugnissen betrugen im Wirtschaftsjahr 1994/95 200.000 DM und im Wirtschaftsjahr 1995/96 200.000 DM. Diese Umsätze versteuerte er nach § 24 UStG.
Mit Wirkung vom 01. Juli 1996 verpachtete er den Betrieb an seinen Sohn. Am 11. Juli, 12. Juli und 13. Juli 1996 veräußerte der Kl. den Restbestand an Kohl aus eigener Ernte des Wirtschaftsjahres1995/96 für brutto 18.512,97 DM. Diesen Umsatz unterwarf er der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG.
Nach einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Veräußerung der Kohlvorräte der Regelbesteuerung unterliege, da sie erst nach der Einstellung der aktiven Landwirtschaft erfolgt sei.
Das Finanzamt (FA) folgte dem Prüfer und erließ unter dem Datum vom 15. Februa...