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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 25.03.2010 - 4 K 29/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bestandskräftige und festsetzungsverjährte Umsatzsteuerbescheide können grundsätzlich nicht deswegen geändert werden, weil § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG in den Streitjahren nicht im Einklang mit Art. 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-Richtlinie stand.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 9 b; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. f; EG Art. 10; AO §§ 172, 130

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.01.2011; Aktenzeichen XI R 11/10)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Umsatzsteuerfestsetzungen für das Streitjahr geändert werden kann. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von … DM, Umsätze aus Unterhaltungsautomaten in Höhe von … DM und sonstige steuerpflichtige Umsätze in Höhe von … DM. Vorsteuerbeträge fielen in Höhe von … DM an. Für das Streitjahr gab die Klägerin am 24. April 1997 eine Umsatzsteuererklärung ab, aus der sich ein Erstattungsbetrag ergab und der das Finanzamt zustimmte. In der Zustimmungserklärung wurde darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuererklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.

Mit Schreiben vom 15. März 2005 legte die Klägerin gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1995 Einspruch ein und beantragte die Herabsetzung der Umsatzsteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten auf 0,- DM. Vorsorglich wurde ein Änderungsantrag gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO gestellt. Hintergrund dieses Antrages war, dass der EuGH in seinem Urteil vom 17. Februar 2005 (Az. C-453/02, Linneweber) entschieden hatte, dass sich ein Kläger hinsichtlich d...

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