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Sächsisches LSG Urteil vom 24.10.2017 - L 5 R 425/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltpunkte für Kindererziehung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 70 Abs 2 S 2 SGB 6 und in § 307d SGB 6

 

Leitsatz (amtlich)

§ 70 Abs 2 S 2 SGB VI iVm Anl 2b SGB VI ist verfassungsgemäß.

 

Orientierungssatz

Auch im Hinblick auf den in § 307d SGB 6 geregelten Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht ersichtlich.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.10.2019; Aktenzeichen B 13 R 14/18 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 1. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Regelaltersrente ab 1. August 2015 unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte Beschäftigung hat.

Die 1950 geborene Klägerin ist Mutter der 1972 sowie 1979 geborenen Kinder C. und D. und bezieht aufgrund Rentenantrages vom 17. Juni 2015 Regelaltersrente seit 1. August 2015, die ihr mit Rentenbescheid vom 20. August 2015 bewilligt wurde. Der Rentenbescheid vom 20. August 2015 wies einen monatlichen Rentenzahlbetrag ab 1. August 2015 in Höhe von 1.065,20 Euro aus. Der Berechnung der Rente legte die Beklagte 44,0232 persönliche Entgeltpunkte (Ost) mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 27,05 Euro monatlich zu Grunde. Dabei begrenzte sie die zu berücksichtigenden Entgeltpunkte, die sich für Kindererziehungszeiten neben Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung in den Monaten August 1972, September 1973 bis März 1974, A...

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