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Sächsisches LSG Urteil vom 11.07.2007 - L 1 P 18/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegeversicherung. Pflegestufe. Antragsprinzip. Höherstufungsantrag. Antragsrücknahme. Eigenanteil. Verzicht. Rücknahme des Antrags auf Heraufsetzung der Pflegestufe

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn ein Versicherter den Antrag auf Heraufsetzung der Pflegestufe gestellt und hierüber die Pflegekasse antragsgemäß entschieden hat (hier von Pflegestufe II auf Pflegestufe III), kann der Versicherte nicht nachträglich den Antrag zurücknehmen, um den sich aus der ebenfalls anzupassenden Pflegeklasse ergebenden höheren Eigenanteil an dem nunmehr insgesamt höheren Pflegesatz abzuwenden. Der mit der Regelung des § 87a Abs. 2 SGB XI verfolgte Zweck, dem Heimträger die Durchsetzung des Anspruchs auf Leistung des richtigen Pflegesatzes zu ermöglichen steht einem freien Antragsrücknahmerecht des Versicherten, der sich in vollstationärer Pflege befindet, entgegen.

 

Normenkette

SGB XI § 33 Abs. 1, § 87a Abs. 2; SGB IV § 19 S. 1; SGB I § 46

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die von ihrem Sohn als Betreuer gesetzlich vertretene Klägerin wendet sich gegen die Bewilligung von Leistungen nach der Pflegestufe III.

Die am … 1944 geborene Klägerin ist bei der Beklagten pflegeversichert. Sie leidet unter einem schweren Defektzustand einer chronisch paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie bei schwerem hirnorganischen Psychosyndrom. Seit 1977 erfolgten mehrere stationäre Behandlungen in Nervenkliniken. Seit September 1994 erhält sie vollstationäre Pflege bei der Beigeladenen. Von der Beklagten bezieht die Klägerin seit Juli 1996 Leistungen nach der Pflegestufe II. Im Februar 2002...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 33 Leistungsvoraussetzungen
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