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Sächsisches LSG Urteil vom 09.06.2022 - L 3 AL 151/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Arbeitslosigkeitsbegriff. Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Verfügbarkeit. Beschäftigungslosigkeit. Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. realisierbarer Anspruch. ruhender Arbeitslosengeldanspruch wegen Urlaubsabgeltung. kein Arbeitslosen- oder Krankengeldanspruch. Sicherungslücke

Leitsatz (amtlich)

1. Der Begriff der Arbeitslosigkeit und des Arbeitslosen in § 2 Abs 3 S 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (juris: AURL), aber auch in § 2 Abs 3 S 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie und § 2 Abs 5 S 4 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ("Bei Arbeitslosen bezieht sich die Befragung [ ]") ist nicht im Sinne des Arbeitslosigkeitsbegriffes in § 137 Abs 1 Nr 1 SGB III, § 138 Abs 1 SGB III zu verstehen, sondern im Sinne der Beschäftigungslosigkeit nach § 138 Abs 1 Nr 1 SGB III.

2. Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit setzt einen realisierbarer Anspruch auf Zahlung für die Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit voraus. Ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld ist nicht gegeben, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen einer Urlaubsabgeltung ruht (Anschluss an BSG vom 20.2.2002 - B 11 AL 59/01 R = ZfS 2002, 238 = juris Rdnr 17).

3. Wenn im Einzelfall ein Leistungsanspruch weder nach den arbeitsförderungsrechtlichen noch nach den krankenversicherungsrechtlichen Regelungen besteht, ist eine Lösung für eine etwaige Sicherungslücke systemgerecht im Krankenversicherungssystem zu suchen.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 21. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbesta...

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