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Sächsisches LSG Beschluss vom 02.03.2011 - L 1 KR 177/10 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Unterlassungsanspruch der Krankenkasse gegen den Krankenhausträger bei rechtswidriger Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs gegen einen Versicherten

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Abrechnungsstreitigkeiten zwischen einer Krankenkasse und einem Krankenhausträger aufgrund einer stationären Behandlung eines Versicherten der Krankenkasse darf der Krankenhausträger nicht an den Versicherten herantreten und ihm mitteilen, die Krankenkasse zahle rechtswidrig nicht, weswegen der Versicherte nunmehr persönlich verpflichtet sei, das Entgelt für die stationäre - als Sachleistung gewährte - Behandlung an den Krankenhausträger zu entrichten; der Versicherte solle gegenüber der Krankenkasse einen Erstattungsanspruch analog § 13 Abs 3 SGB 5 geltend machen. Insoweit steht der Krankenkasse gegen den Krankenhausträger ein Unterlassungsanspruch gem § 69 Abs 1 S 3 SGB 5 in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB zu.

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 13. September 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin ist eine gesetzliche Krankenkasse, deren Versicherte auch Leistungen der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um eine Leistungserbringerin, die ein gemäß § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus betreibt.

Mit Schreiben vom 26.08.2010 versandte die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben an die bei der Beschwerdegegnerin versicherte K… K…:

"… wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass Ihre Krankenkasse trotz m...

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