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Sächsisches LAG Urteil vom 09.02.1995 - 13 (3) Sa 125/94

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Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 03.12.1993; Aktenzeichen 7 Ca 3770/93)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.12.1993 – 7 Ca 3770/93 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob einem Anspruch der Klägerin auf Abfindungszahlung nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung (SozialTV) die – nicht in Anspruch genommene – Möglichkeit der Klägerin, Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen, entgegensteht.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Abfindungsanspruch der Klägerin richtet sich nach den Regelungen des SozialTV. Dessen § 2 (Abfindung) lautet auszugsweise wie folgt:

„(1)

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil

a)

er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist

oder …

erhält eine Abfindung. …

(6)

Tritt der Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber i.S.d. § 29 Abschn. b Abs. 4 BAT-O/BAT ein und ist die Zahl der zwischen der Beendigung des alten und in der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses liegenden Kalendermonate geringer als die der Abfindung zugrunde liegende Anzahl von Bruchteilen der Monatsvergütung/Monatslohns (Abs. 2), verringert sich die Abfindung entsprechend. Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen.

(7)

Absatz 6 gilt entsprechend, wenn innerhalb des gleichen Zeitraums ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenver...

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