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Sächsisches LAG Urteil vom 05.12.1997 - 3 Sa 705/97

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Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 24.04.1997; Aktenzeichen 15 Ca 5890/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 24.04.1997 – 15 Ca 5890/96 – abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung vom 01.07.1994 nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu vergüten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Klägerin mit Wirkung ab 01.07.1994 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zusteht.

Die am 07.04.1959 geborene Klägerin, Mitglied der GdP, ist von Beruf Bauingenieurin (FH) und steht aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 11.06.1993 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Sachbearbeiterin beim Grenzschutzamt …. Sie erhielt zunächst Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT-O.

Gemäß Änderungsvertrag vom 19.08.1994 (Bl. 26 d. A.) wurde der Klägerin ab 01.07.1994 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT-O bezahlt.

Gemäß der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 01.07./01.12.1994 (Bl. 70 bis 77 d. A.) besteht die Aufgabe der Klägerin in der „Sachbearbeitung von Bau-, Unterkunfts- und Wirtschaftsangelegenheiten für den Verantwortungsbereich GSSt … bis GSSt … (Hausverwaltung durch BGS in den GSSt …, GSSt …, Unterkunft …)”. Die Klägerin ist dem Hauptsachgebietsleiter Verwaltung und, unmittelbar, dem Sachbearbeiter Liegenschaften, Unterkünfte, Geräte, Arbeitsschutz, Bekleidung unterstellt (siehe Organigramm, Bl. 34 d. A.). Der Organisationsplan des Bundesgrenzschutzes, Stand: 23.10.1995, bewertet die Stelle der Klägerin mit „BAT IV b” (siehe Bl. 18 d. A.).

Die Tätigkeitsbewertung vom 01.12.1994 (Bl. 75/76 d. A.), vorgenommen durch das Sachgebiet Personal des Grenzschutzamtes …, gliedert die Tä...

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