Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für eine berufsbegleitende Promotion als Werbungskosten. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für eine berufsbegleitende Promotion können jedenfalls dann Werbungskosten sein, wenn sie –ebenso wie ein Hochschulstudium– für das Berufsziel regelmäßig erforderlich ist. Denn mit der Promotion erbringt der Doktorand den Nachweis, dass er über das allgemeine Studienziel hinaus in seinem Fachgebiet zu einer selbständigen wissenschaftlichen Leistung befähigt ist.
2. Ein Hochschullehrer ist i.d.R. erst mit seiner Promotion in der Lage, seinen Dienstaufgaben in Lehre und Weiterbildung umfassend nachzukommen.
3. Zu den abziehbaren Aufwendungen für die Promotion können auch die Kosten einer Forschungsreise zu Archivzwecken ins Ausland gehören. Aufwendungen für die Mitnahme des Ehegatten fallen allerdings auch dann unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG, wenn der Doktorand seinen Ehegatten als wissenschaftliche Hilfskraft für juristische Archivrecherchen im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnis für ein Monatsgehalt von 700 DM beschäftigt hat.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 18. Juni 2001 wird dahingehend geändert, daß weitere Werbungskosten des Klägers von 12.517 DM berücksichtigt werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits bis einschließlich 23. Juli 2003 tragen die Kläger 45 v.H. und der Beklagte 55 v.H., die danach entstandenen Kosten tragen Kläger und Beklagter jeweils zur Hälfte.
3. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß ergebenden Höhe abwenden, wenn nicht die Kläger vor...