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Sächsisches FG Urteil vom 19.10.2005 - 4 K 318/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer. Rückerwerb von während der Bodenreform enteignetem Grundbesitz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Flächenerwerb durch Wiedereinrichter nach dem Flächenerwerbsprogramm (§§ 3 ff AusglLeistG) ist kein Grundstückserwerb im Sinne des § 1 Abs. 1 GrEStG, sondern Teil des verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleichs für die Opfer der sogenannten demokratischen Bodenreform.

2. Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 VermG ist auch auf Erwerbsvorgänge nach dem AusglLeistG anwendbar.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1; VermG § 34 Abs. 4; AusglLeistG §§ 3, 6 Abs. 2; GG Art. 20, 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.2007; Aktenzeichen II R 80/05)

 

Tenor

1. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 19.9.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.1.2002 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Grunderwerbsteuerfreiheit des Rückerwerbs während der Bodenreform enteigneter Grundstücke.

Der Kläger wendet sich gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 19.9.1997, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 14.1.2002, mit dem der Beklagte die Grunderwerbsteuer aus einer Bemessungsgrundlage von 747.764,– DM auf 26.171,– DM festsetzte. Der Festsetzung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Vertrag vom 16.12.1996 (Bl. 4 d. Steuerakte) kaufte der Kläger nach dem Flächenerwerbsprogramm der §§ 3 ff. AusglLeistG als Wiedereinrichter von der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH bzw. der Bundesanstalt für v...

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