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Sächsisches FG Urteil vom 16.03.2016 - 2 K 192/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Krankenzusatzversicherung führt zu Sachbezügen. Freigrenze

Leitsatz (redaktionell)

1. Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einem Versicherer Verträge über eine betriebliche Krankenzusatzversicherung abschließt, aufgrund derer der Arbeitnehmer als Versicherter einen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen für zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen (Unterbringung in einem Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) und Zahnersatzleistungen erlangt.

2. Erlangt der Arbeitnehmer nur einen Leistungsanspruch, jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung, liegen Sachbezüge vor, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit außer Ansatz bleiben, wenn die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG in Höhe von 44 Euro pro Monat nicht überschritten ist.

3. Ein Wertungswiderspruch mit den Steuerfreistellungen nach § 3 Nr. 56 und Nr. 63 EStG liegt nicht vor.

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 S. 11; EStG § 3 Nr. 56; EStG § 3 Nr. 63

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.06.2018; Aktenzeichen VI R 13/16)

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass die Beiträge zu den Krankenversicherungen in Höhe von EUR 10,04 und EUR 26,38 monatlich nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn des Klägers behandelt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Beiträge...

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