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Sächsisches FG Urteil vom 12.10.2006 - 4 K 1442/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung der Verbleibensvoraussetzung des § 2 Nr. 2 FördG bei abwickelnder Tätigkeit nach Kanzleiveräußerung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die für Praxiseinrichtungsgegenstände einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferpraxis nach § 4 Abs. 2 FörG gewinnmindernd berücksichtigte Sonderabschreibung ist rückgängig zu machen, wenn der Praxisinhaber nach Abschluss eines Praxisübertragungsvertrags – unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe der Praxis – keine eigene aktiv werbende Betriebsstätte mehr unterhält und der Dreijahreszeitraum des § 2 Nr. 2 FördG zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

2. Die Annahme einer – aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden – Betriebsstätte i.S.v. § 2 Nr. 2 FördG scheidet aus, wenn nach Abschluss eines Praxisübergabevertrags die Tätigkeit des bisherigen Praxisinhabers lediglich auf eine Abwicklung des bisherigen Praxisbetriebs sowie auf die reibungslose Überleitung der Mandate auf den Praxiserwerber gerichtet ist.

 

Normenkette

FördG § 2 Nr. 2, § 4 Abs. 2; AO § 12; EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2008; Aktenzeichen VIII R 47/07)

BFH (Urteil vom 22.07.2008; Aktenzeichen VIII R 47/07)

BFH (Beschluss vom 20.07.2007; Aktenzeichen XI B 170/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob vom Kläger angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Praxiseinrichtungsgegenstände) innerhalb der Dreijahresfrist gemäß § 2 Nr. 2 FördG in einer Betriebsstätte des Klägers im Fördergebiet verblieben sind und ob der Kläger auch nach dem Verkauf seiner Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferpraxis in C. in den dort für eine Übergangszeit beibehaltenen Praxisräumen eine eigene werbende Betr...

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