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Sächsisches FG Urteil vom 12.03.2003 - 5 K 2127/02 (Kg)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Promotionsstudium nach erfolgreichem Abschluss des Psychologiestudiums als kindergeldrechtliche Berufausbildung. Familienleistungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Der volljährige Sohn befindet sich auch nach dem Abschluss seines Psychologiestudiums (Abschluss als Diplompsychologe) kindergeldrechtlich weiter in Berufsausbildung, wenn er nunmehr ein Promotionsstudium im Fach Soziologie aufnimmt (vgl. Rechtsprechung zum kindergeldrechtlichen Berufsausbildungsbegriff).

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.02.2004; Aktenzeichen VIII R 84/03)

BFH (Urteil vom 17.02.2004; Aktenzeichen VIII R 84/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des Kindergeldes ab Januar 2001 und die Rückforderung des für Januar bis März 2001 gezahlten Kindergeldes.

Der Sohn der Klägerin L beendete am 06.04.2001 sei Psychologiestudium an der FU B mit dem Abschluss Diplompsychologe. Am 23.04.2001 begann er ein Promotionsstudium an der F -A -Universität E -N im Fach Soziologie. Bis März 2001 erhielt L ein Stipendium der F -N -Stiftung i.H.v. 950,– DM zzgl. eines Büchergeldes i.H.v. 150,– DM. Ab dem 01.04.2001 erhielt er ein Stipendium des Graduiertenkollegs i.H.v. 1.800,– DM zzgl. eines Sach- und Reisekostenzuschusses i.H.v. 200,– DM. Mit Bescheid vom 08.04.2001 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für L gegenüber der Klägerin ab Januar 2001 auf und forderte das bis März 2001 fortgezahlte Kindergeld i.H.v. 414,15 EUR zurück. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin vom 10.04.2002 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11.09.2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 10.10.2002 hat die Klägerin Klage erhoben.

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