Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Absetzung für Abnutzung auf entgeltlich erworbene Betriebsprämien
Leitsatz (redaktionell)
Bei von einem Land- und Forstwirt entgeltlich erworbenen, auf der Betriebsprämienregelung nach Art. 33 ff., 43 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz beruhenden „Betriebsprämien” handelt es sich – anders als das Milchlieferrecht oder das Zuckerrübenlieferrecht – um immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht von begrenzter Dauer sind und deswegen nicht abgeschrieben werden dürfen.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 S. 1; EGV 1782/2003 Art. 33, 43; Betriebsprämiendurchführungsgesetz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob für Betriebsprämien Absetzungen für Abnutzung angesetzt werden können.
Der Kläger zu 2. erzielte bis 2006 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, ab 2007 zum Teil aus Land- und Forstwirtschaft und überwiegend aus Stromeinspeisung. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung setzte der Beklagte gegenüber den vorangegangenen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden, Bescheiden am 2. Februar 2011 die Einkommensteuer 2007 auf EUR 58.574, die Einkommensteuer 2008 auf EUR 102.774, den Gewerbesteuermessbetrag 2007 auf EUR 8.960 und den Gewerbesteuermessbetrag 2008 auf EUR 12.943 herab.
Bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erkannte der Prüfer Abschreibungen auf Betriebsprämien in Höhe von EUR 685 (2007) und EUR 2.585 (2008) – die Abschreibung sollte über 8 Jahre erfolgen – nicht an, da es sich nicht um abnutzbare Wirtschaftsgüter handele. Der Kläger zu 2. hatte folgende Betriebsprämien erworben:
15. Januar 2007: 6 Acker-ZA zum Kaufpreis von EUR 5.400 n...