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Sächsisches FG Urteil vom 10.10.2013 - 4 K 1898/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerrechtlicher Begriff des Krankenhauses. keine Gewerbesteuerbefreiung für Rehabilitationszentrum, das weder pflegerisch tätig ist noch eine stationäre Behandlung anbietet

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nicht zu den von der Gewebesteuer befreiten Krankenhäusern nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG zählt eine Rehabilitations-Einrichtung, die ganz überwiegend ambulante medizinische Leistungen abrechnet und nicht über die Möglichkeit einer stationären Behandlung sowie einer durchgängigen Vollverpflegung verfügt.

2. Wird ein Rehabilitationszentrum vorwiegend therapeutisch und nicht pflegerisch tätig, scheidet eine Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG aus (ebenso BFH v. 22.10.2003 I R 65/02). Eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen i. S. dieser Vorschrift erfordert auch eine ausreichende Unterbringung und Verpflegung der Patienten. Eine ambulante Therapie der Patienten ist nicht als „Aufnahme” anzusehen. Eine solche setzt eine intensivere Form der Unterbringung voraus.

 

Normenkette

GewStG § 3 Nrn. 20d, 20b; AO § 67; KHG § 2 Nr. 1; SGB V § 107 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.10.2014; Aktenzeichen I B 176/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Gewerbesteuermessbescheid für 2003 vom 11.11.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2011. Streitig ist, ob die Klägerin nach § 3 Nr. 20 b Gewerbesteuergesetz oder nach § 3 Nr. 20 d Gewerbesteuergesetz von der Gewerbesteuer befreit ist. Entscheidend hierfür ist, ob es sich bei der Klägerin um ein Krankenhaus im Sinne des § 3 Nr. 20 b Gewerbesteuergesetz i. V. m. § 67 Abgabenordnung oder um eine „Einric...

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