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Sächsisches FG Urteil vom 04.11.1999 - 6 K 238/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrages bei gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit des Ersterwerbers mit dem Zweiterwerber. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach der Rückgängigmachung des Grundstückserwerbs durch eine GbR diese ein ernsthaftes Interesse an dem weiteren Schicksal des Grundstücks behält, weil das Grundstück noch am Tag der Aufhebung des ersten Kaufvertrags an eine GmbH als Zweiterwerberin veräußert wird, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GbR ist, der den ersten Kaufvertrag im Namen der GbR zu einem höheren Kaufpreis und ungünstigeren Bedingungen abgeschlossen hat und sich die GbR zudem Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung entzieht, besteht kein Anspruch auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids nach § 16 Abs. 1 GrEStG.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 16 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.2003; Aktenzeichen II R 12/01)

 

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Ablehnung des Antrages auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 18. Mai 1995.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mbH, an der ursprünglich K. ting zu 30 %, die M. zu 9 %, B. zu 4 % und M. zu 7 % und die W. zu 29 % und H. zu 21 % beteiligt waren. Zweck der Gesellschaft war gemäß § 2 des Vertrages vom 21. Dezember 1994 der Erwerb des in D., …, belegenen Grundstücks mit aufstehendem Gebäude, dessen Sanierung und anschließende Vermietung sowie die Errichtung eines Neubaus im hinteren Teil des Anwesens.

Die Klägerin, zunächst handelnd durch den Gesellschafter M. in eigenem Namen und als vollmachtloser Vertreter für die übrigen Gesellschafter, erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom … 1994 das o.g. Grundstück von der F. (Veräußerin) für … DM. Zur Erfüllung der Übereignungspflicht trat die Veräußerin die ihr aus der Vorurkunde UR-Nr. … des Notars in D. zustehenden Rechte, insbesondere aus der darin erklärten Auflassung und der Auflassungsvormerkung an die Klägerin ab.

Der Beklagte setzte auf der Grundlage dieses Kaufvertrages mit Bescheid vom 18. Mai 1995 Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1983 (GrEStG) in Höhe von … DM fest. Der Bescheid erging an den Gesellschafter M. als Empfangsbevollmächtigten für die Klägerin unter der Adresse … in H..

Mit Beschluss aller übrigen Gesellschafter vom … 1995 wurden die Gesellschafter W. und H. aus der Gesellschaft ausgeschlossen. In dem Beschluss wurde festgestellt, dass die genannten Gesellschafter ihrer Einlageverpflichtung nicht nachgekommen sind. Aus diesem Grund habe die Klägerin ihre seit dem 1995 fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Veräußerin nicht erfüllen können. Die Kreissparkasse H. habe daraufhin die ihr fest verpfändeten Festgelder der Veräußerin und einer … zugunsten des Girokontos der Klägerin in Anspruch genommen.

Der Geschäftsführer der Veräußerin erklärte am … 1995 auf Grund des eingetretenen Verzuges mit der Kaufpreiszahlung gegenüber Herrn M. als „Geschäftsführer” der Klägerin den Rücktritt vom Vertrag.

Am … 1995 wurde der Grundbesitz von der Veräußerin an die … O.-GmbH mit Sitz in H., … (Zweiterwerberin), diese vertreten durch Herrn M. als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, für … DM verkauft. Ursprünglich sollte der Kaufpreis … DM betragen. Die verbleibenden … DM sollten jedoch nur dann fällig werden, wenn spätestens bis zum 30. Juni 1996 eine bestandskräftige Baugenehmigung für eine Bebauung mit einem Wohnhaus mit mindestens … qm Wohnfläche vorliegt. Die bereits bestellte und noch einzutragende Grundschuld i.H. von … TDM hatte die Zweiterwerberin zur dinglichen Haftung zu übernehmen.

In § 1 des notariellen Vertrages wurde der o.g. Kaufvertrag aufgehoben. Die notwendigen Erklärungen gab Herr M. auch in Vertretung für die Gesellschafter K., B. und MO ab. Die durch den o.g. Vertrag erworbenen Ansprüche auf Eigentumsverschaffung wurden soweit erforderlich wieder an die Veräußerin abgetreten.

Gesellschafter der Zweiterwerberin sind u. a. Herr M. und Herr MO sowie deren Ehefrauen mit je einem Gesellschaftsanteil von 15 % bzw. 13 %. Darüber hinaus hält Herr M. als Treuhänder 15 % Anteile für den Prozessbevollmächtigten. Die Zweiterwerberin hat nach Abschluss der Sanierungsarbeiten u. a. drei Wohnungen an Frau K. verkauft. Durch Beschluss des Amtsgerichts S. vom 22. November 1996 wurde über das Vermögen der Veräußerin das Konkursverfahren eröffnet.

Mit Bescheid vom 24. April 1996 wurde der von dem Gesellschafter M. für die Klägerin gestellte Antrag auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 18. Mai 1995 abgelehnt. Der hiergegen von dem Gesellschafter M. für die „ehemalige” Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 27. November 1996 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, ...

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