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Sächsisches FG Urteil vom 04.11.1999 - 6 K 238/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrages bei gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit des Ersterwerbers mit dem Zweiterwerber. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach der Rückgängigmachung des Grundstückserwerbs durch eine GbR diese ein ernsthaftes Interesse an dem weiteren Schicksal des Grundstücks behält, weil das Grundstück noch am Tag der Aufhebung des ersten Kaufvertrags an eine GmbH als Zweiterwerberin veräußert wird, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GbR ist, der den ersten Kaufvertrag im Namen der GbR zu einem höheren Kaufpreis und ungünstigeren Bedingungen abgeschlossen hat und sich die GbR zudem Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung entzieht, besteht kein Anspruch auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids nach § 16 Abs. 1 GrEStG.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 16 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.2003; Aktenzeichen II R 12/01)

 

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Ablehnung des Antrages auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 18. Mai 1995.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mbH, an der ursprünglich K. ting zu 30 %, die M. zu 9 %, B. zu 4 % und M. zu 7 % und die W. zu 29 % und H. zu 21 % beteiligt waren. Zweck der Gesellschaft war gemäß § 2 des Vertrages vom 21. Dezember 1994 der Erwerb des in D., …, belegenen Grundstücks mit aufstehendem Gebäude, dessen Sanierung und anschließende Vermietung sowie die Errichtung eines Neubaus im hinteren Teil des Anwesens.

Die Klägerin, zunächst handelnd durch den Gesellschafter M. in eigenem Namen und als vollmachtloser Vertreter für die übrigen Ge...

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    Grunderwerbsteuergesetz / § 16 [Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung]
    Grunderwerbsteuergesetz / § 16 [Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung]

      (1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,   1. wenn die Rückgängigmachung ...

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