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Sächsisches FG Urteil vom 02.04.2003 - 1 K 536/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzinsung einer Investitionszulagenrückforderung bei Bestehen des Zulageanspruchs in einem anderen Jahr

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Investitionszulagenrückforderung ist auch dann nach § 8 InvZulG 1993 (bzw. § 7 InvZulG 1999) zu verzinsen, wenn sich aufgrund einer von der ursprünglichen Festsetzung abweichenden zeitlichen Zuordnung von Investitionen gleichzeitig der Rückforderungsanspruch des FA im einen Jahr und ein Anspruch auf Investitionszulage des Steuerpflichtigen in einem Folgejahr gegenüber stehen (keine teleologische Reduktion der Vorschrift).

Dass das FA mit dem Steuerpflichtigen ggf. einen Verrechnungsvertrag wegen des Zulage-Anspruchs und der Zulage-Rückforderung geschlossen hat, ist für die Verzinsung unbeachtlich. Die Zinsen auf den Rückforderungsbetrag sind auch nicht infolge sachlicher Unbilligkeit zu erlassen.

 

Normenkette

InvZulG 1993 § 8 S. 1; InvZulG 1999 § 7; AO §§ 238, 227, 37 Abs. 1, § 3 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.09.2007; Aktenzeichen III R 18/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der E.K.GmbH (GmbH). Die GmbH wurde am 19. Dezember 1990 gegründet. Gründungsgesellschafterin und spätere Alleingesellschafterin war die K.-D.DR..

Die AG hatte im Jahr 1990 die Kabinenschiffe Th.F. und C.Sch. bestellt und an die Werft Anzahlungen geleistet. Im Januar und April 1991 vereinbarte die GmbH mit der AG, rückwirkend in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen über die Herstellung der beiden Schiffe einzutreten.

Mit Antrag vom 19. September 1991 begehrte die GmbH Investitionszulage für 1990 aus einer Bemessungsgrundlage von 14.449.588 DM. Diese Kosten waren von der AG im Zusammenhang mit dem Bau der Schiffe an die W...

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