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Saarländisches OLG Urteil vom 27.03.2002 - 1 U 671/01-154

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Normenkette

BNotO §§ 14, 19; BeurkG § 17

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 23.08.2001; Aktenzeichen 9 O 109/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.05.2003; Aktenzeichen IV ZR 140/02)

 

Tenor

I. Die Erstberufung des Beklagten wie auch die Zweitberufung der Klägerin gegen das am 23.8.2001 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken – 9 O 109/00 – werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen 3/10 die Klägerin und 7/10 der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 56.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt; hiervon entfallen 35.790,43 Euro auf die Erstberufung des Beklagten und 15.338,76 Euro auf die Zweitberufung der Klägerin.

Die durch diese Entscheidung begründete Beschwer des Beklagten beträgt 35.790,43 Euro, diejenige der Klägerin 15.338,76 Euro.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den beklagten Notar auf Schadensersatz i.H.v. 100.000 DM (nebst Zinsen) wegen Verletzung von Aufklärungs- und Belehrungspflichten im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 94–104 d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG der Klage – unter Abweisung i.Ü. – i.H.v. 70.000 DM nebst 6,83 % Zinsen seit dem 6.1.1998 stattgegeben. Gegen dieses Urteil richten sich die von beiden Parteien eingelegten Berufungen, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit diese erfolglos geblieben sind, weiterverfolgen.

Zur Rechtfertigung seines Rechtsmittels hat der Beklagte Folgend...

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