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Saarländisches OLG Beschluss vom 25.09.2017 - 4 W 18/17

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Leitsatz (amtlich)

1. Auch bei Verkehrsunfällen mit Auslandsberührung (hier: Frankreich) ist die dem Pflichtversicherer einzuräumende Prüffrist nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen.

2. War die Prüffrist bei Klageeinreichung noch nicht abgelaufen und wird die Klage später nach Zahlung teilweise zurückgenommen, entspricht es in der Regel billigem Ermessen, dem Kläger insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 355/16)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 20. Juli 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert für die erste Instanz wird in Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 31. Juli 2017 wie folgt festgesetzt:

  • zunächst sowie für die Gerichtsgebühren auf 30.124,90 Euro,

im Übrigen:

ab dem 21. Oktober 2016 auf 4.572,10 Euro,

ab dem 26. Januar 2016 auf 2.426,- Euro,

ab dem 29. Mai 2017 auf bis zu 500,- Euro.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles in Anspruch genommen, der sich am 3. Juli 2016 auf der französischen Autobahn A4 in Höhe Longeville-lès-Saint-Avold ereignet hat und bei dem das Wohnmobil der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 1 beschädigt wurde. Der zuständige Regulierungsbeauftragte der Beklagten, die ... pp. Versicherung AG, wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juli 2016 (Bl. 24 GA) unter Mitteilung des Sachverhalts mit Fristsetzung auf den 20. Juli 2016 zur Anerkennung ihrer Eintrittspflicht dem Grunde nach aufgefordert. Mit Schreiben vom 11. August 2016 (Bl. 27 GA) übersandte die Klägerin der Regulierungsbeauftragten der Beklagten ein Schadensgutachten der ... pp. GmbH, H., und bat um ...

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