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OVG für das Land NRW Urteil vom 15.03.2007 - 6 A 4625/04

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Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 3 K 238/02)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 19.02.2009; Aktenzeichen 2 C 18.07)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am … Januar 1961 geborene Kläger erwarb im Jahr 1983 die Allgemeine Hochschulreife und leistete im Anschluss daran Zivildienst. Von 1985 bis 1988 studierte er Sonderpädagogik, von 1986 bis 1990 außerdem Geografie an der Universität zu L., danach von 1990 bis 1994 an der Universität C.. 1994 schloss er das Studium der Geografie mit dem Diplom ab. Von 1995 bis 1997 studierte er an der Universität zu L. Biologie (Sekundarstufe I und II). Am 15. Mai 1997 legte er die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I ab, im Fach Geografie durch Anerkennung der an der Universität in C. bestandenen Diplomprüfung. Am 29. Januar 1999 bestand er die besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft und am 9. November 1999 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I in den Fächern Biologie und Geografie.

Während der Studienzeit und nach Abschluss der Zweiten Staatsprüfung arbeitete der Kläger in verschiedenen Bereichen außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Mit Schreiben vom 28. März 2000 bewarb er sich beim Schulamt der Stadt L. um eine Stelle als Lehrer im Vertretungsunterricht. Mit Arbeitsvertrag vom 12. April 2000 wurde er mit Wirkung vom 6. April 2000 für die ...

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