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OLG Zweibrücken Beschluss vom 19.05.2020 - 1 OLG 2 Ss 34/20

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen für die Annahme, die Fahrweise diene zur Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit (Driften).

 

Verfahrensgang

AG Grünstadt (Entscheidung vom 10.12.2019; Aktenzeichen 5417 Js 15490/19)

 

Tenor

  1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Grünstadt vom 10. Dezember 2019 wird verworfen.
  2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.
  3. Die Kosten des Verfahrens und die dadurch angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
  4. Der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung der mit Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 12. August 2019 angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist dadurch erledigt.
 

Gründe

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Grünstadt hat den Angeklagten am 10. Dezember 2019 wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung festgesetzt. Hiergegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit an das Landgericht Frankenthal adressierten Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 "Rechtsmittel" eingelegt. Der vorgenannte Schriftsatz trägt einen auf den 10. Dezember 2019 datierten Eingangsstempel des Amtsgerichts Grünstadt. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2020, am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen, hat der Verteidiger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an den Verteidiger am 30. Januar 2020 hat dieser mit auf den 7. Februar 2020 datierten Schriftsatz das Rechtsmittel als Revision benannt und diese mit a...

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