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OLG Stuttgart Beschluss vom 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19

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Leitsatz (amtlich)

Das in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Handeln, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten oder nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximale mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Welche weiteren Ziele der Täter verfolgt, ist unerheblich. Auch der Wille des Täters, vor einem ihn verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, schließt die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, nicht aus.

Normenkette

StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3

Verfahrensgang

AG Münsingen (Entscheidung vom 02.10.2018; Aktenzeichen 1 Cs 26 Js 12585/18)

Tenor

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Münsingen verurteilte den Angeklagten am 2. Oktober 2018 wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 €. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Zudem wurde eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von neun Monaten festgesetzt.

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,

die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten bleibt in der Sache erfolglos.

1. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:

Der Angeklagte flüchtete am 1. Mai 2018 gegen vier Uhr in L. mit seinem PKW vor einer Streifenwagenbesatzung der Polizei, welche ihn einer Verkehrskontrolle unterziehen wollte und ihm deshalb Haltesignal anzeigte. Nach Erkennen des Streifenwagens und des Haltesignals beschleunigte er sein Fahrzeug, um eine...

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