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OLG Zweibrücken Beschluss vom 15.08.1986 - 3 W 134/86

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Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 8 b II 64/85)

LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 1 T 164/86)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Rechtbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Beteiligten zu 2) bis 7) die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Verfähren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 15 000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- bzw. Teileigentümer der Wohnanlage … in …. Der Beteiligten zu 1) gehört u. a. das Teileigentum an den Räumen im Erdgeschoß und im 1. Obergeschoß. Hinsichtlich dieser Räume ist in der Gemeinschaftsordnung, die Bestandteil der von der Beteiligten zu 1) im Oktober 1983 abgegebenen Teilungserklärung ist, folgendes bestimmt:

„Die Teileigentumsrecht im Erdgeschoß sind für gewerbliche Zwecke, vorzugsweise Ladengeschäfte zu verwenden.

Das Teileigentum im 1. Obergeschoß ist für ein Café vorgesehen.”

Weiter ist festgelegt, daß in dem Teileigentum auch „andere Gewerbe oder Berufe ausgeübt werden” könnten, daß hierfür aber „die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich” sei und diese Zustimmung „nur aus einem wichtigen Grund verweigert werden” könne.

In einer Eigentümerversammlung vom 7. November 1985 wurde mit dem mehrheitlichen Stimmenanteil der Beteiligten zu 1) beschlossen, daß in den Räumen im 1. Obergeschoß künftig statt eines Cafés auch eine Tanzschule betrieben werden könne. Daraufhin haben die Beteiligten zu 2) bis 7) beim Amtsgericht Ludwigshafen a. Rhein beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären. Die Beteiligte zu 1) hat ihrerseits beantragt, die Beteiligten zu 2) bis 7) zu verurteilen, folgender Änderung der Gemeinschaftsordnung zuz...

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