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OLG Stuttgart Urteil vom 27.09.2010 - 6 U 41/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Kenntnis eines Geschäftsführers über die Zahlungsunfähigkeit eines Insolvenzschuldners

 

Normenkette

InsO § 17 Abs. 2 S. 1, § 130 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 01.02.2010; Aktenzeichen 6 O 256/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.01.2013; Aktenzeichen IX ZR 184/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 01.02.2010 wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 28.000,00 EUR

 

Tatbestand

I.

Zum Sachverhalt wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich nach Beweisaufnahme nicht davon überzeugen konnte, dass der Geschäftsführer der Beklagten positive Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte. Auf das Urteil vom 1.2.2010 wird wegen weiterer Einzelheiten der Begründung verwiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Ravensburg vom

1. Februar 2010 – 6 O 256/09 – wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 28.000 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über de...

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