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OLG Stuttgart Urteil vom 23.11.2004 - 6 U 76/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Einem Widerruf des zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds abgeschlossenen Darlehensvertrags nach dem HWiG steht der in § 5 Abs. 2 HWiG eingeführte Vorrang des VerbrKrG nicht entgegen. Die Bank kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Rechtssprechung des BGH zur richtlinienkonformen Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG (BGH v. 7.3.2002 - IX ZR 235/01, BGHZ 150, 248 = BGHReport 2002, 706 = MDR 2002, 902 = NJW 2002, 1881; v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193 = NJW 2004, 2731 = WM 2004, 1521) im Anschluss an das Urteil des EuGH v. 13.12.2001 (EuGH, Urt. v. 13.12.2001 - Rs. C-481/99, NJW 2002, 281) gegen die der Rechtssprechung verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen verstoße.

2. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB ist, sondern dass eine Zurechnung der Haustürsituation - sofern es einer solchen überhaupt bedarf - nach § 123 Abs. 1 BGB analog erfolgt.

3. Die Rückabwicklung des mit einem Beitritt zu einer Gesellschaft verbundenen Darlehensvertrag richtet sich nach den vom II. Zivilsenat des BGH in den Urteil vom 14.6.2004 (BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193 = NJW 2004, 2731 = WM 2004, 1521; v. 14.6.2004 - II ZR 385/02, NJW 2004, 2735 = WM 2004, 1527) festgelegten Kriterien. An der bisher an dem Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom 21.7.2003 (BGH, Urt. v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHReport 2003, 1208 = MDR 2003, 1188 = NJW 2003, 2821 = WM 2003, 1762) orientierten Rechtssprechung hält der Senat aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung nicht mehr fest. Bei einer Rückabwicklung nach diesen Grundsätzen sind Steuervorteile des Kreditnehmers nicht auszugleichen.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 27.02.2004; Aktenzeichen 8 O 523/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 27.2.2004 (8 O 523/03) wird zurückgewiesen.

2. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 45.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche wegen der Rückabwicklung eines mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrags zur Finanzierung des Erwerbs von Anteilen an dem geschlossenen Immobilienfonds Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR ... in ... (WGS-Fonds Nr. 23) nach den Regeln des HWiG und im Wege des Einwendungs- bzw. Rückforderungsdurchgriffs nach dem VerbrKrG geltend. Die Klägerin verlangt außer der Rückgewähr von an die Beklagte geleisteten Zahlungen die Rückübertragung der sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung und die Feststellung, dass der Beklagten keine Rechte aus dem Darlehensvertrag mehr zustehen. Die Beklagte hat nunmehr in zweiter Instanz Widerklage auf Rückzahlung des Darlehens erhoben.

1. Die Klägerin kam unter im Einzelnen streitigen Umständen im Oktober 1991 in der Wohnung ihrer Eltern in Kontakt mit der Anlagevermittlerin ..., die sie nach Erstellung eines persönlichen Berechnungsbeispiels vom 9.10.1991 (Anlage K 7) schließlich dazu bewegte, am 12.10.1991 einen privatschriftlichen Eintrittsantrag zu dem WGS-Fonds Nr. 23 (Anlage B 3), eine Darlehensanfrage (Anlage B 2) und eine Selbstauskunft für die Aufnahme eines Kredits (Anlage B 1) zu unterzeichnen. Außerdem unterzeichnete die Klägerin am 4.11.1991 eine privatschriftliche Vollmacht für die Mitarbeiter ... und ... der Firma ..., in der die Bevollmächtigten berechtigt werden, die Klägerin in allen Angelegenheiten, welche den Eintritt in die Gesellschaft mit einem Anteil betreffen, sowohl bei Gerichten und anderen Behörden als auch ggü. Privatpersonen zu vertreten (Anlage K 4). Durch notarielle Urkunde des Notars Altrichter in Stuttgart vom 25.11.1991 (Anlage K 5) schloss die Bevollmächtigte ... für die Klägerin einen Vertrag über den Beitritt zur Gesellschaft und den Erwerb von einem Anteil zu einem Nennwert von 30.650 DM mit der Verpflichtung, die Einlage durch Anweisung an die finanzierende Bank auf das Konto der Treuhänderin ... Wirtschaftstreuhand GmbH zu entrichten.

Die Klägerin hatte zwischenzeitlich zur Finanzierung des Anteilserwerbs am 4.11.1991 einen von der Beklagten am 13.12.1991 gegengezeichneten Darlehensantrag unterzeichnet (Anlage K 1) über einen Darlehensbetrag von 35.128 DM mit einem bis 30.9.2001 festgeschriebenen Nominalzinssatz von 8,5 % (effektiv 10,58 %), der weisungsgemäß an die Treuhänderin ausgezahlte Nettokredit betrug (bei einem Disagio von 8 % und einer Bearbeitungsgebühr von 2 %) insgesamt 31.615 DM. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in voller Höhe am 1.1.2024 erfolgen "durch fällige Lebensver...

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