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OLG Stuttgart Urteil vom 23.11.2004 - 6 U 76/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Einem Widerruf des zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds abgeschlossenen Darlehensvertrags nach dem HWiG steht der in § 5 Abs. 2 HWiG eingeführte Vorrang des VerbrKrG nicht entgegen. Die Bank kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Rechtssprechung des BGH zur richtlinienkonformen Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG (BGH v. 7.3.2002 - IX ZR 235/01, BGHZ 150, 248 = BGHReport 2002, 706 = MDR 2002, 902 = NJW 2002, 1881; v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193 = NJW 2004, 2731 = WM 2004, 1521) im Anschluss an das Urteil des EuGH v. 13.12.2001 (EuGH, Urt. v. 13.12.2001 - Rs. C-481/99, NJW 2002, 281) gegen die der Rechtssprechung verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen verstoße.

2. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB ist, sondern dass eine Zurechnung der Haustürsituation - sofern es einer solchen überhaupt bedarf - nach § 123 Abs. 1 BGB analog erfolgt.

3. Die Rückabwicklung des mit einem Beitritt zu einer Gesellschaft verbundenen Darlehensvertrag richtet sich nach den vom II. Zivilsenat des BGH in den Urteil vom 14.6.2004 (BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193 = NJW 2004, 2731 = WM 2004, 1521; v. 14.6.2004 - II ZR 385/02, NJW 2004, 2735 = WM 2004, 1527) festgelegten Kriterien. An der bisher an dem Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom 21.7.2003 (BGH, Urt. v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHReport 2003, 1208 = MDR 2003, 1188 = NJW 2003, 2821 = WM 2003, 1762) orientierten Rechtssprechung hält der Senat aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung nicht mehr fest. Bei einer Rückabwicklung nach diesen Grundsätzen sind Steuervorteile des Kreditnehmers nicht auszu...

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