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OLG Stuttgart Urteil vom 19.03.2015 - 19 U 134/14

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Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 04.09.2014; Aktenzeichen 3 O 32/14 I)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.05.2016; Aktenzeichen IV ZR 205/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn - Einzelrichter - vom 4.9.2014, Az.: 3 O 32/14 I, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 600.000,00.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Alleinerbenstellung nach dem Tod ihrer am 22.01.2012 verstorbenen Mutter.

Die Klägerin und die Beklagte sind die beiden leiblichen Kinder des Ehepaars... und... Die Eltern der Parteien errichteten am 07.04.1977 ein gemeinschaftliches Testament (Anl. K 1, Bl. 12 d.A.), in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Erbin des zuletzt versterbenden Ehegatten sollte ihre gemeinsame Tochter..., somit die - damals 14-jährige - Klägerin, sein. In dem Testament bestimmten die Eheleute außerdem, dass ihre gemeinsame Tochter..., die - damals 21-jährige - Beklagte, enterbt und dieser der ihr zustehende Pflichtteil abgesprochen wird; dieser sollte ganz der Tochter... zufallen.

Am 27.07.1985 verfasste der Vater der Parteien noch ein Einzeltestament (Anl. K 2, Bl. 14d. A). In diesem verfügte er lediglich die Einsetzung seiner Ehefrau zur Alleinerbin. Am 21.11.1995 verstarb der Vater der Parteien. Der Eröffnungsniederschrift vom 25.04.1996 des Nachlassgeri...

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