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BayObLG Beschluss vom 12.08.2003 - 1Z BR 35/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, ob sich bei der Anfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments durch Dritte nach der Regelung des § 2271 Abs. 1 BGB Einschränkungen ergeben, wenn der Erblasser den Anfechtungsgrund kannte, aber seine Verfügung nicht formgerecht widerrufen hat.

2. Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Anfechtungsgrundes bei behauptetem Motivirrtum (künftiger harmonischer Verlauf einer Ehe).

 

Normenkette

BGB § 2078 Abs. 2, §§ 2267, 2270, 2271 Abs. 1, § 2285

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 12.09.2002; Aktenzeichen 16 T 7232/01)

AG München (Aktenzeichen 66 VI 3481/98)

 

Tenor

Der Antrag der Beteiligten zu 3) und 4) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der von ihnen eingelegten weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I v. 12.9.2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Erblasser war von Beruf Kunstmaler. Er ist 1998 im Alter von 90 Jahren verstorben. Seit 1945 war er mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Aus der Ehe ist als einziges Kind der Beteiligte zu 2) hervorgegangen.

Am 1.11.1963 errichteten der Erblasser und die Beteiligte zu 1) ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den Beteiligten zu 2) zum Alleinerben des zuletzt versterbenden Ehegatten einsetzten. In den Jahren 1982 bis 1997 errichtete der Erblasser mehrere eigenhändige Testamente, in denen er überwiegend verschiedene karitative Einrichtungen begünstigte. Zuletzt setzte der Erblasser mit drei auf den 10.1.1998 datierten eigenhändigen Testamenten zwei mit ihm nicht verwandte Personen aus seinem persönlichen Umfeld, die Beteiligten zu 3) und 4), zu seinen Erben ein.

Mit Schriftsatz vom 8.4.1998 erklärten die Beteiligten zu 3) und 4) ggü. dem Nachlassgericht die Anfechtung des gemeinsch...

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