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OLG Stuttgart Urteil vom 19.01.1996 - 2 U 164/95

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 24.07.1995; Aktenzeichen 12 KfH O 37/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 24.07.1995

abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgelds bis zu 500.000,00 DM oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die auch anstelle nicht beizutreibenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 6 Wochen verhängt werden kann und am Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin zu vollstrecken ist, zu unterlassen, auf dem Parkplatzgelände zwischen der Schmalseite des …, und der … Straße Handzettel mit Werbung zu verteilen oder verteilen zu lassen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Antragstellerin 1/4, die Antragsgegnerin 3/4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der zweiten Instanz allein.

Wert des Verfügungsverfahrens in erster Instanz:

100.000,00

DM;

ab Teilrücknahme mit Schriftsatz vom 4.05.1995:

50.000,00

DM

Wert des Berufungsverfahrens:

50.000,00

DM

 

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber im EDV-Bereich. Die Antragstellerin ist in Pirmasens ansässig, die Antragsgegnerin tut dort im März 1995 eine Filiale eröffnet. Wegen einer Prospektverteilaktion der Antragsgegnerin vom 21.04.1995 nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit vorliegendem Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Sie behauptet, die Antragsgegnerin habe gezielt ihre Prospekte (nur) auf dem Parkplatz der Antragstellerin neben ihrem Geschäft, außerdem unmittelbar vor ihrem Geschäft und im Bereich der 1. Parkreihe der Parkfläche der Fa. … verteilt und dort unter die Wischer der geparkten Autos geklemmt. Die Aktion sei gegen sie gerichtet gewesen. Die Antragsgegner...

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