Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Stuttgart Urteil vom 14.05.2002 - 1 U 1/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Normenkette

AnfG §§ 1-4, 11, 17; InsO §§ 93, 143; HGB § 171 Abs. 2; ZPO §§ 249, 265, 539 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Aktenzeichen 5 O 258/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 16.11.2001 – 5 O 258/00 – aufgehoben. Die Sache wird – auch zur Entscheidung über die Kosten der Berufung – an das LG Ellwangen zurückverwiesen.

Streitwert: 30.166,22 Euro (= 59.000 DM)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz.

Die Kläger erwirkten gegen den Ehemann der Beklagten als Gesellschafter der Z. + N. GbR für Mietschulden der Gesellschaft am 9.9.1999 einen Teilvollstreckungsbescheid des AG Stuttgart – 99-9251793-2-4 – auf Zahlung von 42.500 DM sowie am 30.11.1999 ein vollstreckbares Versäumnisurteil des LG Ellwangen – 4 O 212/99 – auf Zahlung von 16.500 DM, jeweils nebst Zinsen und Kosten. Über das Vermögen der Z. + N. GbR wurde durch Beschluss des AG A. vom 31.10.2000 – IN 71/00 – das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Sch., Stuttgart, zum Insolvenzverwalter bestellt.

Durch notariellen Vertrag übertrug der Zeuge N., der Ehemann der Beklagten, ihr am 22.3.1999 im Wege einer ehebedingten unbenannten Zuwendung seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstück F.-Straße 20 in A. In demselben Vertrag räumten er und die Beklagte ihren Kindern L. und C.N. einen Quotennießbrauch zu je einem Viertel an diesem Grundstück ein. Zu den Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag Bl. 35 der Akten verwiesen. Die Beklagte, die zuvor bereits die andere Miteigentumshälfte hielt, wurde am 30.3.1999 als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück mit einer Grundschuld zugunsten der S. Versicherung A...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Lohnsteuerhilfeverein: Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung voraus
    2
  • Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an ... / 2.8.9 Schulden im erworbenen Sonderbetriebsvermögen
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 7b ... / ba) Steuerbilanz
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 6.1 Bedeutung im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs
    0
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 28.2.2026) / 2.10 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 3.1 § 1 KStG (Unbeschränkte Steuerpflicht)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.14 § 7b EStG (Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.14 § 7b EStG (Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau)
    0
  • Sauer, SGB III § 159 Ruhen bei Sperrzeit / 2.9.1 Verfahren bei Eintritt von Arbeitslosigkeit
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80 Bevollmächtigte und Beistände / 1.8.2 Wesen der Vollmachtserteilung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Alles zur Abeitnehmerbesteuerung: ABC-Führer Lohnsteuer
ABC-Führer Lohnsteuer
Bild: Haufe Shop

Mit dem ABC-Führer Lohnsteuer bleiben Sie stets aktuell! Die Datenbank bietet Zugriff auf fast 3.000 verknüpfte Begriffe rund um Lohnsteuer und Einkommensbesteuerung. Praxisnah, anschaulich und rechtssicher – inklusive Länderstichworten, Doppelbesteuerungsabkommen und Verwaltungsanweisungen.


Anfechtungsgesetz / § 1 Grundsatz
Anfechtungsgesetz / § 1 Grundsatz

  (1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.  (2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren