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OLG Stuttgart Urteil vom 12.02.1988 - 2 U 159/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 30.04.1987; Aktenzeichen 20 O 66/87)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.06.1989; Aktenzeichen VIII ZR 91/88)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.4.1987 wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheit kann auch durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Streitwert im ersten Rechtszug:

60.000 DM;

Streitwert im zweiten Rechtzug und Beschwer des Klägers:

45.000 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Prozeßparteien sind rechtsfähige Vereine. Der Kläger verfolgt die Interessen der Mieter, der Beklagte diejenigen der Vermieter.

Der Beklagte ist Herausgeber eines Mietvertragsformulars, das im Rahmen der Beratungstätigkeit des Beklagten verwendet und empfohlen wird und auch im freien Verkauf erhältlich ist.

§ 12 Nr. 1 der vorgedruckten Bestimmungen hat folgenden Wortlaut:

§ 12 Schäden an den Mieträumen

„1. Die Kosten für auch ohne Verschulden des Mieters notwendige Reparaturen an den ihm überlassenen Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, an Öfen, Herden, Spültischen, Türen, Schlössern, Fenstern, Fensterläden, Rolläden, Jalousien, Markisen, WC- und Badeeinrichtungen, Gas- und Wasserleitungen, Handwaschbecken, Bodenbelägen, elektrischen Einrichtungen, Gemeinschaftsantennen hat der Mieter bis einschließlich 100 DM im Einzelfall auf sich zu nehmen und sich bei größere...

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