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OLG Stuttgart Urteil vom 10.02.2014 - 5 U 111/13

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Leitsatz (amtlich)

Es wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichthof eingelegt. Az.: VI ZR 143/14

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 08.04.2013; Aktenzeichen 27 O 218/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Stuttgart vom 8.4.2013 - 27 O 218/09 abgeändert: und in Nr. 1 der Entscheidungsformel wie folgt neu gefasst:

(1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidungsformel des LG einschließlich der Abweisung der Klage im Übrigen (Nr. 5 der Entscheidungsformel).

2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 79.440,05 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger fordert von der Beklagten, einem österreichischen Kraftfahrzeughaftpflicht-versicherungsunternehmen, Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrs-unfall, der sich in Serbien unter Beteiligung eines Versicherungsnehmers der Beklagten ereignete. Die volle Haftung der Beklagten für unfallbedingte Schäden des Klägers ist dem Grunde nach inzwischen unstreitig. Die Parteien streiten noch um die Höhe der dem Kläger entstandenen Schäden, insbesondere um die Höhe des Schmerzensgeldes und des Verdienstausfallschadens.

Der in Deutschland lebende Kläger befuhr am ... 0X. 20...

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