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OLG Stuttgart Urteil vom 04.03.2010 - 13 U 42/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Bank als Anlageberaterin hat ihren Kunden ggü. auch außerhalb des Bereichs des WpHG, also insb. bei Beratung über geschlossene Fonds, mitzuteilen, dass und in welcher Höhe sie von Dritten für den Absatz des empfohlenen Produktes Vergütungen (Rückvergütungen, Innenprovisionen, Kick back) erhält (wie BGH Beschluss vom 20.1.2009 - XI ZR 510/07).

2. Diese Grundsätze gelten auch für "allgemeine Anlageberater", soweit die Anlageberatung im Rahmen eines als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten "Beratungsdienstvertrages" erfolgt, der die laufende Beratung und Betreuung des Vermögens des Auftraggebers, insb. die Informationsgewinnung über den Kapitalmarkt, die Weitergabe dieser Informationen an den Auftraggeber und die laufende Überwachung des Vermögens des Auftraggebers gegen Zahlung einer nicht unerheblichen jährlichen Vergütung zum Gegenstand hat (Abgrenzung zu OLG Celle, Urt. v. 11.6.2009 - 11 U 140/08).

 

Normenkette

BGB §§ 276, 280

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 04.02.2009; Aktenzeichen 2 O 376/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 4.2.2009 - 2 O 376/07 - wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.684,24 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 16.1.2008 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen weiteren Ansprüchen aus dem am 5.12./16.12.2001 abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der Sparkasse ..., Darlehenskontonummer: ... freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Zusammenhang mit der Beteiligung an der F. B. 75 mbH dem Kläger sämtlichen zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen.

4. Die gem. Ziff. 1 bis 3 aufgeführten Verpflichtungen der Beklagten ...

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