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OLG Stuttgart Beschluss vom 29.04.2008 - 5 W 9/08

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Leitsatz (amtlich)

Das Organ einer juristischen Person haftet bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht persönlich aus Delikt.

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Beschluss vom 10.01.2008; Aktenzeichen 3 O 330/07)

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16.1.2008 wird der Beschluss des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des LG Ravensburg vom 10.1.2008 - 3 O 330/07 - teilweise abgeändert:

Der Klägerin wird für folgende Anträge Prozesskostenhilfe bewilligt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.500 EUR zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen Schäden aus dem Vorfall vom 30.9.2006 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Ihr wird Rechtsanwalt L., Lä.-weg ..., ... zu den Bedingungen eines am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet.

Die Klägerin hat keine Raten an die Landeskasse zu zahlen.

II. Im Übrigen werden der Prozesskostenhilfeantrag und die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schmerzensgeld in Anspruch und begehrt die Feststellung, dass der Beklagte ihr alle künftigen aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden zu ersetzen hat.

Die damals 18-jährige Klägerin besuchte in der Nacht vom 29.9. auf den 30.9.2006 die Diskothek "R." in. Als ihre Bekannte gegen 0.30 Uhr einen Anruf erhielt, begab sich die Klägerin mit dieser nach draußen auf den Parkplatz der Diskothek. Dort trat die Klägerin auf einen im Boden eingelassenen Kanaldeckel (vermutlich aus Beton), der unter der Belastung zu Bruch ging, und stürzte in den Kanalschacht. Da sie in der Lage war, sich am oberen Rand der ...

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