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OLG Rostock Urteil vom 18.03.2011 - 5 U 144/10

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Leitsatz (amtlich)

Die Kosten eines von dem Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens hat der - auch nur teilweise - für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten. Sachverständigenkosten sind - außer bei Bagatellschäden - erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung. Insoweit findet keine Quotelung statt.

 

Normenkette

VVG § 115; StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 22.06.2010; Aktenzeichen 10 O 199/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.6.2010 verkündete Urteil des LG Rostock - 10 O 199/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis 3.000 EUR

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31.3.2007 geltend. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge ..., befuhr zu diesem Zeitpunkt mit deren Pkw die Kreuzung B 105/Messestraße in Rostock. Beim Überqueren der Kreuzung kam es zu einem Zusammenstoß mit dem von der Beklagten zu 1.) geführten Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, welcher Fahrzeugführer die Kreuzung bei Rotlicht überquerte. Das LG hat eine 50%ige Haftung der Beklagten bejaht und sie gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2.713,07 EUR nebst Zinsen und von vorgerichtlichen Kosten verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den zu beziffernden Höherstufungsschaden der Vollkaskoversicherung der Klägerin zu 50 % auszugleichen haben. Zu den Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand und die Urteilsgründe des angefochtenen Urteils.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer zulässigen Berufung. Zu...

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