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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 08.01.2018 - 12 W 126/17

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Anmeldung der Gesellschaft nach § 8 GmbHG oder einer Änderung in der Person des Geschäftsführers nach § 39 GmbHG muss sich die Versicherung des Geschäftsführers seit dem 12.04.2017 auch auf die neuen Tatbestände des § 265c StGB (Sportwettenbetrug) und des § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) beziehen. Einer besonderen Erwähnung des § 265e StGB bedarf es dagegen nicht.

Verfahrensgang

AG Osnabrück (Aktenzeichen HRB 203366)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Osnabrück vom 16.08.2017 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Versicherungen der Geschäftsführung zu etwaigen Verurteilungen sich auch auf die neuen Tatbestände des § 265c StGB (Sportwettenbetrug) und des § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) beziehen muss. Eine besondere Erwähnung des § 265 e StGB bedarf es dagegen nicht. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Antragstellerin hat unter dem 04.07.2017 einen Geschäftsführerwechsel zum Handelsregister angemeldet. Die der Anmeldung beigefügten persönlichen Versicherungen der beiden neu berufenen Geschäftsführer nach § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG lauten u.a. wie folgt:

"Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre.

...

Während der letzten 5 Jahre wurde ich nicht rechtskräftig verurteilt wegen des Unterlassens der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), nach §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenzstraftaten), wegen falscher Angaben nach § 82 GmbHG oder ...

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