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OLG Nürnberg Urteil vom 16.06.2021 - 2 U 2751/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein spezifisches planerisches Grundkonzept kann sich auch aus dem Zweck einer örtlichen Bauvorschrift ergeben, die auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO Teil eines Bebauungsplans ist.

2. Ob die Grundsätze der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Dies stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche weder dem Zeugenbeweis noch dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist.

3. Von den in einem Bebauungsplan vorgesehenen Dachformen Satteldach, Pultdach und Zeltdach weicht ein Flachdach gestalterisch in maximalen Umfang ab und beeinträchtigt damit einen im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Gestaltungswillen in beachtlicher Weise.

4. Die Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB setzt - jedenfalls in Bezug auf örtlichen Bauvorschriften, die Teil eines Bebauungsplans sind - auch nach der Streichung der Wörter "im Einzelfall" durch den Gesetzgeber voraus, dass ein "atypischer" Sachverhalt vorliegt.

 

Normenkette

BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2; BayBO Art. 81

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Urteil vom 03.07.2019; Aktenzeichen 12 O 1974/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 03.07.2019, Az. 12 O 1974/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.294,01 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger macht (nunmehr) im Wege einer Teilklage nach einer Kündigung durch die Beklagten die Vergütung für erbrachte und noch nicht erbrachte Architektenleistungen geltend, die er in Abweichung von dem vertraglich vereinbarten Pauschalhonorar auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zunächst mit einer Rechnung...

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